




I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und
technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
- Haftpflichtversicherung: Deckungssumme Euro 8 Mio.
- Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand,
Explosion, Diebstahl sowie Glas- und
Haarwildschäden
(Glas- und Haarwildschaden mit der in § 13 Abs.
9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).
- Vollkaskoversicherung: Für alle übrigen Schäden (außer
bei Pflichtverletzungen
gemäß AKB)
Die Selbstbeteiligungen für Schäden am Mietgegenstand sind
gruppenabhängig und der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
Haftungsausschluss oder -reduzierung kann gegen Zahlung einer gruppenabhängigen
Gebühr vereinbart werden. Siehe IV. der AGB.
Insassenunfallversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen
besondere Gebühr, mit folgenden Deckungssummen:
a) Invalidität Euro 20.000,-
b) Todesfall Euro 10.000,-
Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöhen sich die Vers.-Summen
um 50 % bei anteiligem Anspruch.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom
Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes
des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter
die nachgewiesenen und notwendigen Kosten.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb
oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf
der Mieter eine Vertrags-
werkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,- € ohne weiteres, wegen
größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters
beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der
Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmung haftet.
II. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der
diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.
Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen,
vorher im Vertag vereinbarten Ort zurückgegeben wird.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug
unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen
und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung
errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro
Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters
wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. eine
geringere Wegstrecke gefahren wurde.
Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen,
wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt
hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke
gefahren ist.
Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2. Zahlungspflicht
Der vereinbarte Mietpreis und eine Mietkaution sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten.
Bei einer Kartenzahlung (Kreditkarte, EC-oder Maestro-Karte) kann die Kaution entfallen.
3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und
den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter
hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle
den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch
zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Für Zusatzfahrer sowie für Fahrer unter 23 Jahren und für Fahrer über 73 Jahren ist eine zusätzliche Gebühr (siehe aktuelle Preisliste) an den Vermieter zu entrichten.
4. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug in einem sicheren Verkehrsraum abzuparken und ordnungsgemäß
zu verschließen.
5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Auto zu motorsportlichen Veranstaltungen,
zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung
sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem
Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb
des Bundesgebietes sind nicht erlaubt.
Fahrten mit einem Haustier sind nur mit vorheriger Abstimmung und schriftlicher Genehmigung des Vermieters im Mietvertrag erlaubt. In den Mietfahrzeugen ist das Rauchen grundsätzlich untersagt.
6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich
den Vermieter zu verständigen sowie die Polizei zur Unfall-/Schadenaufnahme
herbeizuziehen. Er hat weiterhin den Vermieter über alle Einzelheiten
schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht
muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen
Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter
dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich
anzuzeigen.
Reifenschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.
7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem
Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug
in demselben optischen und technischen Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat,
mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch normalen Abnutzung des
Fahrzeugs. Die Rückgabe kann grundsätzlich nur während
der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr
als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren
Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für
den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen
und zwar bei Überschreitung ab 1 Stunde eine Tagesmiete pro Tag.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
8. Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten
Unbeschadet von der Haltereigenschaft des Vermieters hat der Mieter sämtliche Kosten für Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges im In-und Ausland selbst zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf derartige Verstöße freizuhalten. Für Verstöße gegen Recht und Gesetz eines jeden Landes im Zusammenhang mit der Anmietung des Mietfahrzeuges haftet uneingeschränkt der Mieter.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten
Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
voll; im übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
Für zusätzlich angemietetes Zubehör wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle während der Mietdauer am Mietgegenstand
entstandenen Schäden. Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung
einer gruppenabhängigen Gebühr nach den Grundsätzen einer
Vollkaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung für diese Schäden
freistellen. Dafür gelten die Tarife der jeweils gültigen Preisliste.
Schäden, die durch das Ladegut oder Insassen verursacht wurden, gehen
immer in voller Höhe zu Lasten des Mieters. Von der Verpflichtung
gemäß II Ziffern 3-7 ist der Mieter nicht befreit.
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (II Ziffer 5), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß II Ziffern 3 und 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll.
b) Soweit die Haftungsfreistellung/-reduzierung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
d) Werden bei Rückgabe Schäden und Mängel am Mietgegenstand festgestellt, welche nicht im Mietvertrag als solche vor Mietbeginn schriftlich festgehalten sind, gehen sie immer zu Lasten des Mieters im Rahmen der vereinbarten Haftung. Das gilt ausdrücklich auch, wenn der Mietgegenstand außerhalb der normalen Öffnungszeiten des Vermieters abgestellt wurde, und eine direkte Rücknahme durch den Vermieter nicht erfolgte.
V. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung
oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist
von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB, vom Zeitpunkt der Rückgabe
des Fahrzeugs an gerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen
wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den
Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme
in die amtlichen Ermittlungsakten hatte.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens
6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs.
Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich
um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt
der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
VI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen
Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem
Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.; Grafenberger Allee
363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen
im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem
jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben
zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden
vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet,
soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines
angeschlossenen Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich
ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges
Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter
wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV
über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle
Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der BAV
wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse
an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt
nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch
bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.
Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA,
also eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert Kirchenbauer
Elektronische Informations-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637
Weiden, geführt wird.
VII. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt
oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
VIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen
nicht. Vielmehr gilt an Stelle
der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende
oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung
des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn
sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt
für die Unvollständigkeit der Bestimmungen.
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